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Bewilligt - rechtswidrig
entzogen - zurückerstattet - Bewilligung in Erwägung
gezogen - nicht bewilligt - weitergezahlt - Bewilligung
erneut in Aussicht gestellt - zurückgefordert - Frist
gesetzt - Frist abgebrochen - Bewilligung in Aussicht
gestellt - Bewilligung kategorisch abgelehnt - noch mehr
zurück gefordert als geleistet - Leistungswilliger
gesucht - zum Leistungsbezug genötigt ....
VORSICHT, denn so könnte der der Verlauf
sein, wenn Sie es mit der Familienkasse Regensburg zu tun
haben.
Beachten Sie bitte:
dieser Beitrag ist lediglich auf die wichtigsten
Ereignisse herabdokumentiert, weil die Verballhornung
der Familienkasse Regensburg sonst den Rahmen einer noch
überschaubaren Berichterstattung sprengen würde.
Kindsmutter
Christa war vor der Inobhutnahme - selbst für die
kompetenten Mitarbeiter der Familienkasse Regensburg
verständlich - ohne Frage kindergeldberechtigt. Die
Inobhutnahme des Mädchens verkomplizierte jedoch die
Frage, wer denn nun eigentlich kindergeldberechtigt
wäre.
Es gibt zwar viele
gesetzliche Regelungen und Rechtssprechungen, aber die
scheint in Bayern niemand zu kennen oder zu
interessieren.
Die Familienkasse
Regensburg, vornehmlich vertreten durch die ihre mehr
oder weniger kompetenten Mitarbeiter Arnold, Knott und
Fleischmann-Schill, fordert von Kindsmutter Christa
Bauer-Mulaku eine Rückerstattung von Kindergeld in Höhe
von 2.494,-
Euro und geht dabei mit überaus subtilen Mitteln vor.
Die Bemühungen, die die Mitarbeiter der Regensburger
Familienkasse dabei anstellen, um das ihrer Meinung nach
zuviel bezogene Kindergeld aus Kindsmutter Christa
herauszunötigen, stehen längst schon in keinerlei Relation
mehr zu dem Urbetrag, um den es eigentlich geht.
Aber nicht nur, dass die Familienkasse Regensburg hier
eine irrsinnige Hatz auf das Geld betreibt und dadurch
Unsummen an Steuergeldern verpulvert, sind die Methoden,
wie dies geschieht auch ebenso rechtlich in höchstem
Grade bedenklich; gesteigert wird dies nur noch durch
die Absurdität der Forderung an sich.
Im Grunde wäre die Sache
mit dem Kindergeld ja so einfach, wenn es nicht die
Familienkasse Regensburg gäbe.
Aufgrund der Inobhutnahme des Kindes, verfolgte das Amt
für Jugend und Familie Deggendorf in krimineller Weise
die rechtswidrige Absicht - wir dürfen dies unbeschönigt
sagen, es gibt hierzu eine rechtskräftige Bescheidung -
die Heranziehung zum Kostenbeitrag in Höhe des
Kindergeldes sowie Unterhalt durch die Kindseltern
beizutreiben - wir kommen gleich darauf zurück.
Doch zuvor: Ein Schreiben, welches von
der Regierung Niederbayern zu diesem Fall gefertigt
wurde und uns vorliegt, besagt im exakten Wortlaut:
Nach Prüfung teilen wir
mit, dass die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung
derzeit rechtswidrig ist...

Aufgrund der Negativ-Bescheidung vom 05.12.2007 wurde
festgestellt, dass die Heranziehung zum Kostenbeitrag
rechtswidrig ist, mit der Folge, dass die Gesamtbeträge
an die Kindseltern zurückerstattet werden mussten.
Der Bescheid des Landratsamts Deggendorf
besagt hierzu:
Der
Bescheid vom 27.09.2007 ist gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB
X zurückzunehmen, da die Erhebung des Kostenbeitrags
rechtswidrig ist.

Nachdem die rechtswidrig
Geld einziehende Behörde - im Übrigen: eine Behörde darf
ungestraft Rechtswidrigkeiten ausüben - dieses an die
Kindsmutter Christa zurückerstatten musste, könnte man
meinen, die Angelegenheit wäre somit geklärt - indes
wird das Kindergeld weiter an die Kindmutter gezahlt - aber dem
ist weit gefehlt, denn jetzt treten die die
Sachbearbeiter
Arnold und
Knott
der Familienkasse Regensburg gemeinschaftlich mit
ein paar Mitarbeitern zweier Jugendämter in Erscheinung, die mit
größtmöglichem Elan versuchen, erneut der Kindsmutter
die Kröten abzuluchsen, oder aber dem Kindsvater
aufzudrängen, um dann wiederum diesem sie wegzunehmen.
Zwischenzeitlich wurde die
Zahlung des Kindergeldes durch die Familienkasse
eingestellt, um sie dann - ohne Bewilligungsbescheid -
wieder fortzusetzen.
Unter dem Vorwand, dass die
Familienkasse Regensburg die Kindsmutter unter Umständen
als leistungsberechtigt einstufen könne,
wenn sie darlegen würde, welche Aufwendungen
(Bar-Leistung, Sach-Leistung, u. a.) sie für Ihre
Tochter erbringe, übersandte die Familienkasse
Regensburg nachfolgende Formulare zum Ausfüllen.


Das obere Formular wurde
ausgefüllt an die Familienkasse Regensburg
weitergereicht; Sachleistungen in Form von Anschaffung
von Kleidern, Schuhen, Hygieneartikeln, Dinge des
täglichen und nichttäglichen Bedarfs usw. werden
laufend durch die Mutter erbracht, Bar-Unterhalt wird in
Form von Bargeldgaben sowie Naturalleistungen wie etwa
zur Sicherstellung der Versorgung während Umgängen sowie
der Besuchswochenenden sowie der Ferien von der
Kindsmutter erbracht, u. a., ferner entstehen weitere
immens hohe Kosten für das Kind.
Regelmäßige Fahrten etwa zu
Umgangskontakten, Abholen des Kindes zur
Heimatbeurlaubung, Rückfahrten nach Heimatbeurlaubungen,
Hilfeplangesprächen, Elterngesprächen sowie zahlreichen
weiteren Anlässen finden mehrfach im Monat, oftmals
sogar mehrfach wöchentlich statt.
Pro Fahrt fallen für je
Hin- und Rückweg ca. 90 km an, zusammen also zur
Wahrnehmung eines Termins ca. 180 km. Die Fahrtkosten
werden einzig von der Kindsmutter aufgebracht, es wird
keinerlei Unterstützung gewährt.
Nachdem nun die Kindsmutter
das geforderte Formular ausgefüllt hat und zahlreiche Belege
- so wie es die Familienkasse Regensburg geforderte -
erbracht hatte, teilt diese mit, dass als Vorraussetzung
einer eventuellen Leistungsgewährung jetzt
eine vom Kindsvater unterzeichnete
Berechtigtenbestimmung vorzulegen sei.
Weshalb die Familienkasse
Regensburg so sehr darauf erpicht war, herauszufinden,
was und wie viel die Kindsmutter an finanziellen und
nichtfinanziellen Leistungen an ihre Tochter erbringt,
obwohl diese Angaben sowieso nicht berücksichtigt
werden, bleibt weiter rätselhaft. Dass diese Angaben von
der Familienkasse Regensburg nicht verwendet werden
wollen, schreibt Fleischmann-Schill am
24.07.2009:
Nachdem
ich aus Ihren eingesandten Unterlagen zwar Ausgaben für
Ihre Tochter entnehmen kann, es sich dabei jedoch nicht
um einen laufenden Barunterhalt an das Kind handelt
(auch kleinere Geldgeschenke stellen keine laufenden
Barunterhaltszahlungen dar), kann ein vorrangiger
Kindergeldanspruch bei Ihnen (gegenüber dem Kindsvater)
zumindest derzeit nicht festgestellt werden.

Findet hier etwa durch die
Familienkasse Regensburg eine willkürliche,
systematische Datenerhebung statt - schließlich gäbe es
doch kein, äh, pardon zwei entsprechende Formulare, wenn diese nicht zum
Standard-Repertoire der Familienkasse Regensburg
gehöre!?
Obwohl die Familienkasse
Regensburg - die Kompetenz wenigstens einzelner
Mitarbeiter scheint zeitweise sehr eingeschränkt zu sein
- längst schon weiß, dass der Kindsvater sehr wohl einen
monatlichen Bar-Unterhalt leistet, teilt wieder
Fleischmann-Schill im Schreiben vom 24.07.2009 einen
Absatz später mit:
Es
wäre demnach (solange der Kindsvater keinen Barunterhalt
leistet bzw. geleistet hat) von Ihnen eine
Berechtigtenbestimmung vorzulegen , entweder in Form
einer Einverständniserklärung des Kindsvaters (dass er
einverstanden ist, dass Sie das Kindergeld erhalten)...
... Erst wenn eine Berechtigtenbestimmung zu Ihren
Gunsten vorliegt, kann eine Berücksichtigung der von
Ihnen geltend gemachten Aufwendungen für Ihre Tochter
hier bei einer Entscheidung ... geprüft werden.
Zwar schreibt diese immer
noch im Schreiben vom 24.07.2009 - diesmal mit
Rechtsbezug:
Rechtliche
Grundlage:
Ist
das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten
aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem
Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere
Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das
Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste
Unterhaltsrente gewährt (§64 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG).
Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt
keiner der Berechtigten Unterhalt, so bestimmen die
Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten
soll.

Wie gefordert, wurde auch
die Berechtigtenbestimmung zu Gunsten von Kindsmutter
Christa an die fordernde Familienkasse Regensburg zu
Händen der nun schon bekannten Frau Fleischmann-Schill
übersendet,
allerdings mit dem fruchtlosen Ergebnis, dass man nun, weil der
Kindsvater nach alleiniger Ansicht der Familienkasse
Regensburg den höheren Bar-Unterhalt an das Kind leiste
und jetzt dann auf einmal Sachleistungen
doch nicht
anzuerkennen seien, diesen als Kindergeldberechtigten
erachte.
Am 19.08.2009 teilt
Fleischmann-Schill wie folgt mit (Schreiben unten als
Authentizitätsnachweis angehängt):
Was die von mir angeregte Vorlage einer
Berechtigtenbestimmung zu Ihren Gunsten betrifft, so
möchte ich nochmals, wie Sie auch aus dem Schreiben vom
24.07.09 entnehmen können, klarstellen, dass sich diese
Berechtigtenbestimmung lediglich auf den Zeitraum ab
März 08 und nur bis zum Beginn der laufenden
Barunterhaltszahlungen des Vaters beziehen kann. In
der Zeit vor März 08 waren die Pflegeeltern
kindergeldberechtigt, weshalb das Jugendamt auch von
Ihnen kein Kindergeld beanspruchen/abzweigen konnte, in
der Zeit ab laufender Barunterhaltszahlung des
Kindsvaters ist dieser anspruchsberechtigt.
Offensichtlich hat die gute
Fleischmann-Schill die Begründung im Entscheid des
Landratsamts Deggendorf betreffend der rechtswidrigen
Heranziehung zu Kostenbeiträgen in Höhe des Kindergeldes
inhaltlich nicht ergriffen (mehr dazu unter "Angelegenheit
der Regierung").
Sie, verehrte Leser,
könnten möglicherweise meine (also des Webmasters)
vollste Zustimmung finden, wenn beim Lesen des
nachfolgenden Zitats aus gleichem Schreiben denken: "Ist
die Fleischmann-Schill ein wenig unterbeleuchtet???":
Für
die Zeit von März 08 bis einschließlich Nov. 08 konnte,
wie Sie richtigerweise feststellen angesichts der klaren
gesetzlichen Regelungen und der hier vorliegenden
Sachlage bisher tatsächlich noch nicht festgestellt
werden, wer kindergeldberechtigt war.
Durchaus könnte man in
Erwägung ziehen, wenn gesetzliche Regelungen
klar sind, so wie Fleischmann-Schill uns
mitzuteilen weiß, dass eine deutsche Beamtin, die sich
anzunehmenderweise tagtäglich mit diesen klaren
gesetzlichen Regelungen befasst, dann in der Lage sein
sollte, anhand dieser klaren
gesetzlichen Regelungen den wahren
Kindergeldberechtigten ausfindig machen zu können.
Anmerkung des
Webmasters: Bitte, Frau Fleischmann-Schill, wenn Sie
diese Textpassage gelesen haben, nutzen Sie doch die
Mail-Funktion, und teilen mir mit, woran es bei der
Kindergeldberechtigtenfeststellung angesichts der
klaren gesetzlichen Regelungen
bei Ihnen hapert. Auch unsere Leser werden gebannt auf
Ihre Antwort warten.
Doch jetzt weiter zum
Thema! Dass sich die Kindseltern einig sind, und der
Kindsvater die Kindsmutter als Kinderberechtigte erklärt
hat, findet wohl nicht das Verständnis, erst recht nicht
das Wohlgefallen der Sachbearbeiterin Fleischmann-Schill
- Familienkasse Regensburg -.
Dass jedoch der Kindsvater
keinerlei Begehren zeigte und auch künftig nicht zeigt, das Kindergeld überhaupt
beantragen, geschweige denn beziehen zu wollen, sondern sogar ganz im Gegenteil
die Kindsmutter als Kindergeldberechtigte bestimmt,
scheinen die Mitarbeiter der Familienkasse Regensburg
nicht verstehen zu wollen oder nicht zu können - und das
sogar, obwohl doch sie selbst der Kindsmutter aufgetragen
haben, eine Berechtigungsbestimmung zu ihren Gunsten vom
Kindsvater einzuholen.
Ob nun Fleischmann-Schill den
Versuch einer Fernsuggestion unternimmt, darüber lässt
sich nur spekulieren, jedoch weiß Fleischmann-Schill in
replay-Penetranz am 19.08.2009 mitzuteilen:
Was
Ihre geltend gemachten Aufwendungen für Ihre Tochter
betrifft, so möchte ich Sie nochmals darauf hinweisen,
dass es hier zum einen nur um den oben genannten
Zeitraum geht und zum anderen nur Aufwendungen für
den notwendigen Unterhalt berücksichtigt
werden können, also insoweit, als nicht nur der gesamte
Lebensbedarf des Kindes durch Leistungen des
Jugendhilfeträgers abgedeckt wurden.
Aufstockungen und Ergänzungen z. B. eines angemessenen
Taschengeldes, Kleidergeldes usw. sind kein notwendiger
Unterhalt und können bei der Ermessensausübung,
inwieweit das Kindergeld in diesem Zeitraum an den
Jugendhilfeträger abzuzweigen ist, nicht berücksichtigt
werden.
Es bleibt dabei: Warum wurden
dann zuvor die Daten der Sach- und Bar-Leistungen sowie
anderer erhoben, wenn diese Leistungen ohnehin nicht
anerkannt werden?
Weitere Gedanken zu diesem
Fleischmann-Schill-Schreiben entnehmen unsere Leser
bitte aus dem an Fleischmann-Schill gerichtetes
Antwortschreiben!
Authentizitätsnachweis:
Schreiben von
Fleischmann-Schill - Familienkasse Regensburg - vom
19.08.2009:
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