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Bewilligt - rechtswidrig entzogen - zurückerstattet - Bewilligung in Erwägung gezogen - nicht bewilligt - weitergezahlt - Bewilligung erneut in Aussicht gestellt - zurückgefordert - Frist gesetzt - Frist abgebrochen - Bewilligung in Aussicht gestellt - Bewilligung kategorisch abgelehnt - noch mehr zurück gefordert als geleistet - Leistungswilliger gesucht - zum Leistungsbezug genötigt ....

VORSICHT, denn so könnte der der Verlauf sein, wenn Sie es mit der Familienkasse Regensburg zu tun haben.

Beachten Sie bitte: dieser Beitrag ist lediglich auf die wichtigsten Ereignisse herabdokumentiert, weil die Verballhornung der Familienkasse Regensburg sonst den Rahmen einer noch überschaubaren Berichterstattung sprengen würde.

Kindsmutter Christa war vor der Inobhutnahme - selbst für die kompetenten Mitarbeiter der Familienkasse Regensburg verständlich - ohne Frage kindergeldberechtigt. Die Inobhutnahme des Mädchens verkomplizierte jedoch die Frage, wer denn nun eigentlich kindergeldberechtigt wäre.

Es gibt zwar viele gesetzliche Regelungen und Rechtssprechungen, aber die scheint in Bayern niemand zu kennen oder zu interessieren.

Die Familienkasse Regensburg, vornehmlich vertreten durch die ihre mehr oder weniger kompetenten Mitarbeiter Arnold, Knott und Fleischmann-Schill, fordert von Kindsmutter Christa Bauer-Mulaku eine Rückerstattung von Kindergeld in Höhe von 2.494,- Euro und geht dabei mit überaus subtilen Mitteln vor.

Die Bemühungen, die die Mitarbeiter der Regensburger Familienkasse dabei anstellen, um das ihrer Meinung nach zuviel bezogene Kindergeld aus Kindsmutter Christa herauszunötigen, stehen längst schon in keinerlei Relation mehr zu dem Urbetrag, um den es eigentlich geht.

Aber nicht nur, dass die Familienkasse Regensburg hier eine irrsinnige Hatz auf das Geld betreibt und dadurch Unsummen an Steuergeldern verpulvert, sind die Methoden, wie dies geschieht auch ebenso rechtlich in höchstem Grade bedenklich; gesteigert wird dies nur noch durch die Absurdität der Forderung an sich.

Im Grunde wäre die Sache mit dem Kindergeld ja so einfach, wenn es nicht die Familienkasse Regensburg gäbe.

Aufgrund der Inobhutnahme des Kindes, verfolgte das Amt für Jugend und Familie Deggendorf in krimineller Weise die rechtswidrige Absicht - wir dürfen dies unbeschönigt sagen, es gibt hierzu eine rechtskräftige Bescheidung - die Heranziehung zum Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes sowie Unterhalt durch die Kindseltern beizutreiben - wir kommen gleich darauf zurück.

Doch zuvor: Ein Schreiben, welches von der Regierung Niederbayern zu diesem Fall gefertigt wurde und uns vorliegt, besagt im exakten Wortlaut:

Nach Prüfung teilen wir mit, dass die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung derzeit rechtswidrig ist...

Aufgrund der Negativ-Bescheidung vom 05.12.2007 wurde festgestellt, dass die Heranziehung zum Kostenbeitrag rechtswidrig ist, mit der Folge, dass die Gesamtbeträge an die Kindseltern zurückerstattet werden mussten.

Der Bescheid des Landratsamts Deggendorf besagt hierzu:

Der Bescheid vom 27.09.2007 ist gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückzunehmen, da die Erhebung des Kostenbeitrags rechtswidrig ist.

Nachdem die rechtswidrig Geld einziehende Behörde - im Übrigen: eine Behörde darf ungestraft Rechtswidrigkeiten ausüben - dieses an die Kindsmutter Christa zurückerstatten musste, könnte man meinen, die Angelegenheit wäre somit geklärt - indes wird das Kindergeld weiter an die Kindmutter gezahlt - aber dem ist weit gefehlt, denn jetzt treten die die Sachbearbeiter Arnold und Knott der Familienkasse Regensburg gemeinschaftlich mit ein paar Mitarbeitern zweier Jugendämter in Erscheinung, die mit größtmöglichem Elan versuchen, erneut der Kindsmutter die Kröten abzuluchsen, oder aber dem Kindsvater aufzudrängen, um dann wiederum diesem sie wegzunehmen.

Zwischenzeitlich wurde die Zahlung des Kindergeldes durch die Familienkasse eingestellt, um sie dann - ohne Bewilligungsbescheid - wieder fortzusetzen.

Unter dem Vorwand, dass die Familienkasse Regensburg die Kindsmutter unter Umständen als leistungsberechtigt einstufen könne, wenn sie darlegen würde, welche Aufwendungen (Bar-Leistung, Sach-Leistung, u. a.) sie für Ihre Tochter erbringe, übersandte die Familienkasse Regensburg nachfolgende Formulare zum Ausfüllen.

Das obere Formular wurde ausgefüllt an die Familienkasse Regensburg weitergereicht; Sachleistungen in Form von Anschaffung von Kleidern, Schuhen, Hygieneartikeln, Dinge des täglichen und nichttäglichen Bedarfs  usw. werden laufend durch die Mutter erbracht, Bar-Unterhalt wird in Form von Bargeldgaben sowie Naturalleistungen wie etwa zur Sicherstellung der Versorgung während Umgängen sowie der Besuchswochenenden sowie der Ferien von der Kindsmutter erbracht, u. a., ferner entstehen weitere immens hohe Kosten für das Kind.

Regelmäßige Fahrten etwa zu Umgangskontakten, Abholen des Kindes zur Heimatbeurlaubung, Rückfahrten nach Heimatbeurlaubungen, Hilfeplangesprächen, Elterngesprächen sowie zahlreichen weiteren Anlässen finden mehrfach im Monat, oftmals sogar mehrfach wöchentlich statt.

Pro Fahrt fallen für je Hin- und Rückweg ca. 90 km an, zusammen also zur Wahrnehmung eines Termins ca. 180 km. Die Fahrtkosten werden einzig von der Kindsmutter aufgebracht, es wird keinerlei Unterstützung gewährt.

Nachdem nun die Kindsmutter das geforderte Formular ausgefüllt hat und zahlreiche Belege - so wie es die Familienkasse Regensburg geforderte - erbracht hatte, teilt diese mit, dass als Vorraussetzung einer eventuellen Leistungsgewährung jetzt eine vom Kindsvater unterzeichnete Berechtigtenbestimmung vorzulegen sei.

Weshalb die Familienkasse Regensburg so sehr darauf erpicht war, herauszufinden, was und wie viel die Kindsmutter an finanziellen und nichtfinanziellen Leistungen an ihre Tochter erbringt, obwohl diese Angaben sowieso nicht berücksichtigt werden, bleibt weiter rätselhaft. Dass diese Angaben von der Familienkasse Regensburg nicht verwendet werden wollen, schreibt Fleischmann-Schill am   24.07.2009:

Nachdem ich aus Ihren eingesandten Unterlagen zwar Ausgaben für Ihre Tochter entnehmen kann, es sich dabei jedoch nicht um einen laufenden Barunterhalt an das Kind handelt (auch kleinere Geldgeschenke stellen keine laufenden Barunterhaltszahlungen dar), kann ein vorrangiger Kindergeldanspruch bei Ihnen (gegenüber dem Kindsvater) zumindest derzeit nicht festgestellt werden.

Findet hier etwa durch die Familienkasse Regensburg eine willkürliche, systematische Datenerhebung statt - schließlich gäbe es doch kein, äh, pardon zwei entsprechende Formulare, wenn diese nicht zum Standard-Repertoire der Familienkasse Regensburg gehöre!?

Obwohl die Familienkasse Regensburg - die Kompetenz wenigstens einzelner Mitarbeiter scheint zeitweise sehr eingeschränkt zu sein - längst schon weiß, dass der Kindsvater sehr wohl einen monatlichen Bar-Unterhalt leistet, teilt wieder Fleischmann-Schill im Schreiben vom 24.07.2009 einen Absatz später mit:

Es wäre demnach (solange der Kindsvater keinen Barunterhalt leistet bzw. geleistet hat) von Ihnen eine Berechtigtenbestimmung vorzulegen , entweder in Form einer Einverständniserklärung des Kindsvaters (dass er einverstanden ist, dass Sie das Kindergeld erhalten)...  ... Erst wenn eine Berechtigtenbestimmung zu Ihren Gunsten vorliegt, kann eine Berücksichtigung der von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen für Ihre Tochter hier bei einer Entscheidung ... geprüft werden.

Zwar schreibt diese immer noch im Schreiben vom  24.07.2009 - diesmal mit Rechtsbezug:

Rechtliche Grundlage:

Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente gewährt (§64 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG). Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.

Wie gefordert, wurde auch die Berechtigtenbestimmung zu Gunsten von Kindsmutter Christa an die fordernde Familienkasse Regensburg zu Händen der nun schon bekannten Frau Fleischmann-Schill übersendet, allerdings mit dem fruchtlosen Ergebnis, dass man nun, weil der Kindsvater nach alleiniger Ansicht der Familienkasse Regensburg den höheren Bar-Unterhalt an das Kind leiste und jetzt dann auf einmal Sachleistungen doch nicht anzuerkennen seien, diesen als Kindergeldberechtigten erachte.

Am 19.08.2009 teilt Fleischmann-Schill wie folgt mit (Schreiben unten als Authentizitätsnachweis angehängt):

Was die von mir angeregte Vorlage einer Berechtigtenbestimmung zu Ihren Gunsten betrifft, so möchte ich nochmals, wie Sie auch aus dem Schreiben vom 24.07.09 entnehmen können, klarstellen, dass sich diese Berechtigtenbestimmung lediglich auf den Zeitraum ab März 08 und nur bis zum Beginn der laufenden Barunterhaltszahlungen des Vaters beziehen kann. In der Zeit vor März 08 waren die Pflegeeltern kindergeldberechtigt, weshalb das Jugendamt auch von Ihnen kein Kindergeld beanspruchen/abzweigen konnte, in der Zeit ab laufender Barunterhaltszahlung des Kindsvaters ist dieser anspruchsberechtigt.

Offensichtlich hat die gute Fleischmann-Schill die Begründung im Entscheid des Landratsamts Deggendorf betreffend der rechtswidrigen Heranziehung zu Kostenbeiträgen in Höhe des Kindergeldes inhaltlich nicht ergriffen (mehr dazu unter "Angelegenheit der Regierung").

Sie, verehrte Leser, könnten möglicherweise meine (also des Webmasters) vollste Zustimmung finden, wenn beim Lesen des nachfolgenden Zitats aus gleichem Schreiben denken: "Ist die Fleischmann-Schill ein wenig unterbeleuchtet???":

Für die Zeit von März 08 bis einschließlich Nov. 08 konnte, wie Sie richtigerweise feststellen angesichts der klaren gesetzlichen Regelungen und der hier vorliegenden Sachlage bisher tatsächlich noch nicht festgestellt werden, wer kindergeldberechtigt war.

Durchaus könnte man in Erwägung ziehen, wenn gesetzliche Regelungen klar sind, so wie Fleischmann-Schill uns mitzuteilen weiß, dass eine deutsche Beamtin, die sich anzunehmenderweise tagtäglich mit diesen klaren gesetzlichen Regelungen befasst, dann in der Lage sein sollte, anhand dieser klaren gesetzlichen Regelungen den wahren Kindergeldberechtigten ausfindig machen zu können.

Anmerkung des Webmasters: Bitte, Frau Fleischmann-Schill, wenn Sie diese Textpassage gelesen haben, nutzen Sie doch die Mail-Funktion, und teilen mir mit, woran es bei der Kindergeldberechtigtenfeststellung angesichts der klaren gesetzlichen Regelungen bei Ihnen hapert. Auch unsere Leser werden gebannt auf Ihre Antwort warten.

Doch jetzt weiter zum Thema! Dass sich die Kindseltern einig sind, und der Kindsvater die Kindsmutter als Kinderberechtigte erklärt hat, findet wohl nicht das Verständnis, erst recht nicht das Wohlgefallen der Sachbearbeiterin Fleischmann-Schill - Familienkasse Regensburg -.

Dass jedoch der Kindsvater keinerlei Begehren zeigte und auch künftig nicht zeigt, das Kindergeld überhaupt beantragen, geschweige denn beziehen zu wollen, sondern sogar ganz im Gegenteil die Kindsmutter als Kindergeldberechtigte bestimmt, scheinen die Mitarbeiter der Familienkasse Regensburg nicht verstehen zu wollen oder nicht zu können - und das sogar, obwohl doch sie selbst der Kindsmutter aufgetragen haben, eine Berechtigungsbestimmung zu ihren Gunsten vom Kindsvater einzuholen.

Ob nun Fleischmann-Schill den Versuch einer Fernsuggestion unternimmt, darüber lässt sich nur spekulieren, jedoch weiß Fleischmann-Schill in replay-Penetranz am 19.08.2009 mitzuteilen:

Was Ihre geltend gemachten Aufwendungen für Ihre Tochter betrifft, so möchte ich Sie nochmals darauf hinweisen, dass es hier zum einen nur um den oben genannten Zeitraum geht und zum anderen nur Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt berücksichtigt werden können, also insoweit, als nicht nur der gesamte Lebensbedarf des Kindes durch Leistungen des Jugendhilfeträgers abgedeckt wurden.

Aufstockungen und Ergänzungen z. B. eines angemessenen Taschengeldes, Kleidergeldes usw. sind kein notwendiger Unterhalt und können bei der Ermessensausübung, inwieweit das Kindergeld in diesem Zeitraum an den Jugendhilfeträger abzuzweigen ist, nicht berücksichtigt werden.

Es bleibt dabei: Warum wurden dann zuvor die Daten der Sach- und Bar-Leistungen sowie anderer erhoben, wenn diese Leistungen ohnehin nicht anerkannt werden?

Weitere Gedanken zu diesem Fleischmann-Schill-Schreiben entnehmen unsere Leser bitte aus dem an Fleischmann-Schill gerichtetes Antwortschreiben!

 

Authentizitätsnachweis:


Schreiben von Fleischmann-Schill - Familienkasse Regensburg - vom 19.08.2009: